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EnEfG §15: Was der Energy Reuse Factor ≥ 10 % ab Juli 2026 für RZ-Betreiber und Stadtwerke konkret bedeutet

TL;DR

  • Ab 1. Juli 2026 müssen neue Rechenzentren ab 1 MW einen ERF von ≥ 10 % nachweisen — steigend auf 15 % (Juli 2027) und 20 % (Juli 2028).
  • Verstöße gegen Errichtungs- und Betriebspflichten sind bußgeldbewehrt — bis zu 100.000 € pro Pflichtverletzung, in anderen Tatbeständen bis 500.000 €.
  • Die ERF-Pflicht gilt nur für Neubauten; Bestandsrechenzentren unterliegen ihr nicht direkt.
  • Alternativ zur ERF-Erfüllung kann ein Betreiber eine Vereinbarung mit einer Gemeinde oder einem Wärmenetz nachweisen, die den Aufbau eines Netzes innerhalb von zehn Jahren erklärt.
  • Ein Referentenentwurf zur EnEfG-Novelle vom 9. April 2026 sieht Lockerungen vor — u. a. eine Umstellung auf Kosten-Nutzen-Analysen und freiwillige Meldung für Abwärmepflichten.
  • Für Stadtwerke eröffnet der ERF-Zwang eine konkrete Verhandlungsposition: Sie werden zur gesetzlich vorgesehenen Wärmesenke.

1. Ausgangslage

Rechenzentren sind einer der am schnellsten wachsenden Energieverbraucher in Deutschland. Der aktuelle jährliche Stromverbrauch liegt bei rund 18 Milliarden Kilowattstunden — etwa 3 % des gesamten deutschen Stromverbrauchs. Vor einem Jahrzehnt waren es noch 11 Milliarden Kilowattstunden, und die Tendenz zeigt weiter nach oben. Der Treiber ist vor allem der KI-Boom: Schätzungen von Branchenbeobachtern gehen davon aus, dass sich der Rechenzentrumsstromverbrauch bis 2030 weiter verdoppeln könnte.

Mit dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG), das am 18. November 2023 in Kraft trat, reagiert der Gesetzgeber auf diesen Trend mit einem sektorspezifischen Pflichtrahmen für Rechenzentren — erstmals verbindlich und bußgeldbewehrt. Kernstück für Neubauten ist der Energy Reuse Factor (ERF), geregelt in §11 Abs. 2 EnEfG. Er misst, welcher Anteil der im Rechenzentrum eingesetzten Energie in nutzbarer Form — typischerweise als Abwärme — an Dritte weitergegeben oder intern wiederverwendet wird. Die Berechnungsmethode ist in DIN EN 50600-4-6 festgelegt.

Der Zeitpunkt ist politisch bewusst gewählt: Die EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED 2023/1791) trat im Oktober 2023 in Kraft und verpflichtet alle Mitgliedstaaten, den gemeinsamen Energieverbrauch bis 2030 um 11,7 % gegenüber dem Referenzszenario 2020 zu senken. Deutschland setzte diese Vorgaben mit dem EnEfG um — und ging in Teilen über die EU-Mindestanforderungen hinaus, was nun Gegenstand der laufenden Novellendiskussion ist.

2. Datenbild: Die Pflichten im Detail

ERF-Schwellenwerte und Fristen

Die Anforderungen gelten für Rechenzentren mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von mindestens 1 MW, die nach dem 1. Juli 2026 in Betrieb genommen werden. Der ERF-Wert steigt stufenweise: ≥ 10 % ab Juli 2026, ≥ 15 % ab Juli 2027, ≥ 20 % ab Juli 2028. Die Anforderungen müssen spätestens zwei Jahre nach der Inbetriebnahme dauerhaft erreicht werden.

InbetriebnahmeERF-MindestanforderungPUE-Grenze (neu)Deadline Erfüllung
ab 1. Juli 2026≥ 10 %≤ 1,2spätestens 2 Jahre nach IBN
ab 1. Juli 2027≥ 15 %≤ 1,2spätestens 2 Jahre nach IBN
ab 1. Juli 2028≥ 20 %≤ 1,2spätestens 2 Jahre nach IBN
vor Juli 2026 (Bestand)keine ERF-Pflicht≤ 1,5 ab Juli 2027, ≤ 1,3 ab Juli 2030gestaffelt

Quellen: §11 Abs. 2 EnEfG (BGBl. 2023 Nr. 294); Data Center Group (2024)

Geltungsbereich

Betroffen sind alle Rechenzentren mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung über 300 kW. Ausgenommen sind lediglich Netzknoten, die überwiegend keine Daten verarbeiten. Die 300-kW-Schwelle gilt pro Standort.

Nachweispflichten

Der Nachweis des ERF erfolgt über das Energieeffizienzregister bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) im BAFA. Betreiber müssen jährlich bis zum 31. März Daten zu Energieverbrauch, PUE-Werten, Kühlsystemen und Abwärmenutzung melden. Ab 1 MW Anschlussleistung (private Betreiber) bzw. ab 300 kW (öffentliche Träger) besteht ab 1. Januar 2026 zusätzlich die Pflicht zur Validierung oder Zertifizierung des Energie- oder Umweltmanagementsystems.

Sanktionsrahmen

Wird ein Energie- oder Umweltmanagementsystem nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig eingerichtet, droht eine Geldbuße bis zu 100.000 €. Das gilt auch bei Verstößen gegen die Errichtungs- und Betriebsvorgaben nach §11 Abs. 1 und 2 und bei Verletzungen der Abwärmepflicht nach §16 Abs. 1. In allen übrigen bußgeldbewehrten Fällen nach §19 Abs. 1 kann eine Geldbuße bis zu 500.000 € verhängt werden. Die Kontrolle erfolgt durch das BAFA im Stichprobenverfahren.

Ausnahmen und Befreiungen

Das Gesetz kennt mehrere Auswege: Vereinbarungslösung — Betreiber können eine Vereinbarung mit einer Gemeinde oder einem Wärmenetz nachweisen, in der die konkrete Absicht zum Aufbau eines Netzes innerhalb von zehn Jahren erklärt wird. Kapazitätsvermutung — Reagiert der Wärmenetz-Betreiber innerhalb von sechs Monaten nicht auf eine Anfrage, wird ausreichende Kapazität gesetzlich vermutet. Befreiung für kleine, wärmeversorgende Anlagen — Rechenzentren, die zu mindestens 50 % Abwärme über ein Wärmenetz abgeben, sind von der Managementsystempflicht befreit, wenn ihr Jahresverbrauch unter 7,5 GWh liegt.

EU-Einbettung und Novellendynamik

Deutschland geht mit dem EnEfG bei den Vorgaben für Rechenzentren über die in der EED vorgegebenen Mindestmaßnahmen hinaus. Die EU-Kommission leitete ein Vertragsverletzungsverfahren ein, nachdem Deutschland die Umsetzungsfrist der EED im Oktober 2025 verpasste. Der Referentenentwurf zur EnEfG-Novelle (April 2026) sieht vor, dass die ERF-Verpflichtung entfallen soll, wenn im Umkreis von fünf Kilometern keine technisch und wirtschaftlich zumutbare Anschlussmöglichkeit an ein bestehendes oder geplantes Wärmenetz besteht. Ob dieser Entwurf in dieser Form Gesetz wird, ist zum Redaktionsschluss (April 2026) offen.

3. Implikation für RZ-Betreiber und Stadtwerke

Für RZ-Betreiber ist §15 / §11 Abs. 2 EnEfG zunächst eine Planungspflicht: Wer ein Rechenzentrum ab 1 MW nach dem 1. Juli 2026 in Betrieb nimmt, muss die Abwärmenutzung von Beginn an konzipieren — nicht nachträglich. Das bedeutet, dass Kühlsysteme, Wärmetauscher und Anschlussinfrastruktur bereits in der Bauphasenplanung integriert sein müssen. Praxiserfahrungen aus laufenden Projekten zeigen, dass dies insbesondere bei luftgekühlten Rechenzentren erhebliche Umrüstkosten verursachen kann — wassergekühlte Systeme haben hier einen strukturellen Vorteil.

Für Stadtwerke verändert das EnEfG die Verhandlungslogik mit Rechenzentrumsbetreibern grundlegend. Sie sind nun gesetzlich vorgesehene Wärmesenke. Der Betreiber des Wärmenetzes ist verpflichtet, den Betreiber des Rechenzentrums über die Kapazität des Wärmenetzes zu informieren. Wer nicht reagiert, löst die Kapazitätsvermutung aus. Gleichzeitig eröffnet die steigende Nachfrage nach ERF-konformen Wärmeabnehmerverträgen eine neue Einnahmekategorie.

Die Preisgestaltung solcher Wärmebezugsverträge ist im Gesetz nicht definiert. Abwärme wird grundsätzlich nicht vergütet — steuerliche Mindestbeträge werden berücksichtigt. In der Praxis werden daher häufig Gestehungskostenmodelle verhandelt.

4. Wo P2H andockt

Das P2H-Modell adressiert genau die regulatorische Lücke, die §11 Abs. 2 EnEfG offenbart: Kleinere und mittlere Stadtwerke verfügen oft nicht über die Kapazitäten, aktiv Verträge mit Rechenzentrumsbetreibern zu akquirieren oder selbst Abwärme-Infrastruktur aufzubauen. Die containerisierten Compute-Module von P2H liefern Abwärme mit 60–75 °C direkt in bestehende Fernwärmenetze ein.

Grenzen des Modells: Die 60–75 °C Vorlauftemperatur ist für ältere Fernwärmegenerationen (3G-Netze mit 80–95 °C Vorlauf) nur mit Wärmepumpeneinsatz nutzbar. Für moderne 4G-Netze (55–70 °C) ist die Direkteinspeisung technisch kompatibel. Die Eignung ist standortspezifisch zu prüfen.

5. Ausblick und offene Fragen

Der ERF-Mechanismus steht in einem aktiven regulatorischen Spannungsfeld: Das geltende EnEfG setzt strenge Schwellen, der Referentenentwurf zur Novelle (April 2026) würde diese für Standorte ohne Wärmenetzanbindung weitgehend auflösen. Für RZ-Betreiber bedeutet das Planungsunsicherheit.

Für Stadtwerke stellen sich drei konkrete Folgefragen: Bis wann muss eine Kapazitätsauskunft an anfragende RZ-Betreiber erteilt werden? Wie ist der Gestehungskostenbegriff auszulegen? Und welche kommunalrechtlichen Konsequenzen haben Absichtserklärungen im Sinne der Vereinbarungslösung? Diese Fragen sind bislang weder gerichtlich noch durch BAFA-Merkblatt abschließend geklärt.

Quellen

  1. EnEfG §11–15 — Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland, BGBl. 2023 Nr. 294. https://www.gesetze-im-internet.de/enefg/BJNR1350B0023.html
  2. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum EnEfG (Entwurfsfassung), BMWK. https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/entwurf-enefg.pdf
  3. Taylor Wessing (2024): Verabschiedung des Energieeffizienzgesetzes im Bundestag. https://www.taylorwessing.com/de/insights-and-events/insights/2023/10/verabschiedung-des-energieeffizienzgesetzes-im-bundestag
  4. BfEE / BAFA (2024): Energieeffizienzregister für Rechenzentren. https://www.bfee-online.de/BfEE/DE/Effizienzpolitik/Energieeffizienzregister_Rechenzentren/energieeffizienzregister_rechenzentren_node.html
  5. Kapellmann Rechtsanwälte (2024): Das EnEfG — Neue Aufgaben für Betreiber von Rechenzentren. https://kapellmann.de/de/beitraege/das-energieeffizienzgesetz-enefg-neue-aufgaben-fuer-unternehmen-und-betreiber-von-rechenzentren
  6. DENEFF (April 2026): Energieeffizienzgesetz (EnEfG) Novelle 2026 erklärt. https://deneff.org/energieeffizienzgesetz-enefg-novelle-2026-erklaert/
  7. Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates über Energieeffizienz (EED). https://energy.ec.europa.eu/topics/energy-efficiency/energy-efficiency-targets-directive-and-rules/energy-efficiency-directive_en
  8. ZfK (April 2026): Was der neue EnEfG-Entwurf wirklich bedeutet. https://www.zfk.de/politik/deutschland/enefg-reform-referentenentwurf-sparquoten-wegfall
  9. Bird & Bird (2023): Energieeffizienz wird zur Pflicht. https://www.twobirds.com/de/insights/2023/germany/energieeffizienz-wird-zur-pflicht
  10. DIN EN 50600-4-6 — Faktor der Energiewiederverwendung für Rechenzentren (ERF-Berechnungsnorm). Beuth Verlag.

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