Unvermeidbare Abwärme
Das Energieeffizienzgesetz (§ 3 Nr. 13 EnEfG) definiert unvermeidbare Abwärme als Wärme, die als unvermeidbares Nebenprodukt in einer industriellen Anlage oder in einem Gewerbebetrieb anfällt und ohne Zugang zu einem Wärmenetz oder anderweitige Nutzung ungenutzt in Luft oder Wasser abgeleitet würde.
Rechenzentren sind ausdrücklich erfasst — ihre Kühlungsenergie gilt damit per Gesetz als unvermeidbare Abwärme, sobald sie technisch nutzbar abgeführt werden kann.